Kranführer
Mit TST zum Kranschein
Ausgangslage | Deutsche gesetzliche Unfallversicherung DGUV Vorschrift 52 (bisher BGV D6)
§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal |
Auswirkung | Personen- oder Sachschäden reguliert die Betriebshaftpflicht bzw. die Berufsgenossenschaft nur, wenn der Kranführer nachweislich nach dem DGUV Grandsatz 309-003 (bisher BGG 921) ausgebildet ist. |
Unsere Lösung |
Auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift „Krane" - DGUV Vorschrift 52 haben wir für Sie Lehrgangsinhalte erarbeitet, die Ihnen im Umgang mit Kranen mehr Sicherheit geben. Nach Beendigung des Lehrgangs und bestandener Prüfung erhält jeder Teilnehmer einen Fahrausweis. |
Inhalte
- Rechtliche Grundlagen, Begriffsbestimmungen, Verantwortung
- Kranphysik und Krantechnik
- Betrieb von Kranen
- Einsatz unter besonderen Bedingungen
- Theoretische Prüfung
- Praktische Prüfung
Nach Beendigung des Lehrgangs und bestandener Prüfung erhält jeder Teilnehmer einen Fahrausweis.
Termine auf Anfrage.